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Abgaben
Grundsteuerreform
Grund- und Gewerbesteuer
Hebesatz Grundsteuer A (Landwirtschaft): | 320 v.H. |
Hebesatz Grundsteuer B: | 320 v.H. |
Hebesatz Gewerbesteuer: | 350 v.H. |
Hundesteuer
pro Hund jährlich:
1. Hund | 40,-- € |
2. Hund | 50,-- € |
jeder weitere Hund | 80,-- € |
pro Kampfhund jährlich:
Kategorie I | 620,-- € |
Kategorie II | |
1. Hund | 100,-- € |
2. Hund | 125,-- € |
jeder weitere Hund | 200,-- € |
Stand: 10.03.2022
Rund um das Thema Steuern
Die Gemeindesteuern bestehen aus den Realsteuern (dies sind die Grundsteuer A - für land- und forstwirtschaftlich genutzte Grundstücke, die Grundsteuer B - für bebaute und bebaubare Grundstücke und die Gewerbesteuer) und der Hundesteuer.
Die Grundsteuer und die Gewerbesteuer werden aufgrund von Bundesgesetzen erhoben. Dadurch sollen eine einheitliche Belastung der Grundstückseigentümer und der Gewerbebetriebe gewährleistet werden. Allerdings verbleibt den Gemeinden das Recht zur Festsetzung eigener Hebesätze. Die Gemeinden können daher die Höhe der Realsteuern entscheidend beeinflussen.
Grundsteuer
Die Grundsteuer ist eine objektbezogene Steuer. Sie bezieht sich ausschließlich auf den Wert des Grundstückes einschließlich der darauf errichteten Gebäude. Die persönlichen Verhältnisse des Grundstückseigentümers spielen bei der Berechnung der Steuer keine Rolle.
Grundlage für die Berechnung ist der „Einheitswert“. Dieser wird von den Finanzämtern festgesetzt. Er spiegelt den Wert des Grundstückes und der darauf befindlichen Gebäude zu den Wertverhältnissen am 01.01.1974 wider. Aus dem Einheitswert errechnet das Finanzamt den „Grundsteuermessbetrag“. Die rechtlichen Vorgaben hierzu sind im Grundsteuergesetz detailliert geregelt. Für die Festsetzung der Grundsteuer ist dann die Gemeinde zuständig. Die Steuer errechnet sich aus der Multiplikation des Grundsteuermessbetrags mit dem Hebesatz. Der Hebesatz wird vom Gemeinderat festgesetzt.
Bitte beachten: Im Jahr 2022 wird die Grundsteuer reformiert. Weitere Informationen finden Sie in der Rubrik „Grundsteuerreform“.
Gewerbesteuer
Der Gewerbesteuer unterliegt grundsätzlich jeder Gewerbebetrieb, soweit er im Inland betrieben wird. Unter Gewerbebetrieb ist ein gewerbliches Unternehmen im Sinne des Einkommensteuergesetzes zu verstehen. Der Gewerbesteuer unterliegen nicht die Freien Berufe (z. B. Rechtsanwälte, Ärzte) und die land- und forstwirtschaftliche Betätigung. Steuerschuldner ist der Unternehmer. Besteuerungsgrundlage für die Gewerbesteuer ist der Gewerbeertrag.
Gewerbeertrag ist der nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes oder des Körperschaftssteuergesetzes ermittelte Gewinn aus dem Gewerbebetrieb, der um bestimmte Beträge vermindert oder erhöht wird. Die Berechnung der Gewerbesteuer erfolgt in der Weise, dass zunächst vom Finanzamt ein Steuermessbetrag festgesetzt wird. Dieser Steuermessbetrag wird ermittelt durch die Multiplikation des Gewerbeertrages mit einer sog. Steuermesszahl, wobei noch verschiedene Freibeträge berücksichtigt werden. Unterhält ein Unternehmen mehrere Betriebsstätten in verschiedenen Gemeinden, so wird der Steuermessbetrag vom Finanzamt aufgeteilt. In aller Regel erfolgt die Aufteilung im Verhältnis der Arbeitslöhne in den einzelnen Betriebsstätten.
Die Gewerbesteuer wird, wie auch die Grundsteuer, von der Gemeinde festgesetzt. Hierbei wird der Steuermessbetrag mit dem vom Gemeinderat festgelegten Hebesatz multipliziert.
Steuerbeteiligungen
Die Städte und Gemeinden erhalten feste Anteile an folgenden Bundes- und Landessteuern:
Einkommensteuer
Umsatzsteuer
Grunderwerbsteuer
Kfz-Steuer
Schlüsselzuweisungen
und weitere
Bekanntmachung der Gemeinde Laufach
Grundsteuer A und B für das Jahr 2023
Gemäß § 27 Abs. 3 des Grundsteuergesetzes (GrStG) vom 07.08.1973 (Bundesgesetzblatt BGBl. I, S. 965), das zuletzt durch Artikel 38 des Gesetzes vom 19.12.2008 (BGBl. I S. 2794) geändert worden ist, wird hiermit die Grundsteuer A und B für das Jahr 2023 in der gleichen Höhe wie im Kalenderjahr 2022 festgesetzt, soweit keine anderslautenden, schriftlichen Grundsteuerbescheide ergehen.
Diejenigen Steuerschuldner, die keinen neuen Grundsteuerbescheid erhalten, haben somit im Kalenderjahr 2023 die gleiche Grundsteuer wie im Vorjahr zu entrichten. Für die Steuerschuldner treten mit dem heutigen Tage die gleichen Rechtswirkungen ein, als wenn an diesem Tag ein schriftlicher Steuerbescheid ergangen wäre. Falls Sie ein Sepa-Lastschriftmandat erteilt haben, werden die Steuerbeträge zu den unten genannten Terminen von Ihrem Konto abgebucht.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe entweder Widerspruch eingelegt (siehe 1.) oder unmittelbar Klage erhoben (siehe 2.) werden, schriftlich, zur Niederschrift oder elektronisch in einer für den Schriftformersatz zugelassenen Form.
1. Wenn Widerspruch eingelegt wird:
ist der Widerspruch einzulegen bei Gemeinde Laufach * Raiffeisengasse 4 * 63846 Laufach.
Sollte über den Widerspruch ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden werden, so kann Klage bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg, Postfachanschrift: Postfach 11 02 65, 97029 Würzburg, Hausanschrift: Burkarderstraße 26, 97082 Würzburg erhoben werden. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist.
2. Wenn unmittelbar Klage erhoben wird:
ist die Klage bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht Würzburg, Postfachanschrift: Postfach 11 02 65, 97029 Würzburg, Hausanschrift: Burkarderstraße 26, 97082 Würzburg zu erheben.
Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung
• Die Einlegung des Rechtsbehelfs ist schriftlich, zur Niederschrift oder elektronisch in einer für den Schriftformersatz zugelassenen Form möglich. Die Einlegung eines Rechtsbehelfs per einfacher E-Mail ist nicht zugelassen und entfaltet keine rechtlichen Wirkungen! Nähere Informationen zur elektronischen Einlegung von Rechtsbehelfen entnehmen Sie bitte der Internetpräsenz der/des Gemeinde Laufach * Raiffeisengasse 4 * 63846 Laufach bzw. der Bayerischen Verwaltungsgerichtsbarkeit (www.vgh.bayern.de). Ab 01.01.2022 muss der in § 55d VwGO genannte Personenkreis Klagen grundsätzlich elektronisch einreichen.
• Durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung vom 22.06.2007 (GVBl 13/2007) wurde im Bereich des Kommunalabgabenrechts ein fakultatives Widerspruchsverfahren eingeführt, das eine Wahlmöglichkeit eröffnet zwischen der Widerspruchseinlegung und unmittelbarer Klageerhebung. Für mehrere gemeinsame Adressaten eines Bescheids setzt die unmittelbare Klageerhebung die Zustimmung aller Betroffenen voraus.
• Kraft Bundesrechts wird in Prozessverfahren vor den Verwaltungsgerichten infolge der Klageerhebung eine Verfahrensgebühr fällig.
• Durch die Einlegung eines Rechtsbehelfs wird die Wirksamkeit dieses Bescheides nicht gehemmt, insbesondere die Einziehung der angeforderten Abgabe nicht aufgehalten.
• Bei einem erfolgreichen Widerspruch entstehen dem Widerspruchsführer keine Kosten; ist der Widerspruch erfolglos oder wird er zurückgenommen, hat derjenige, der den Widerspruch eingelegt hat, die Kosten des Widerspruchsverfahrens zu tragen.
• Entscheidungen in einem Grundlagenbescheid (Messbescheid und Zerlegungsbescheid) können nur durch Anfechtung des Grundlagenbescheides, nicht durch Anfechtung des Folgebescheides angegriffen werden (§ 351 Abs. 2 AO). Einwendungen, die sich gegen die Steuerpflicht überhaupt, gegen die Höhe des Messbetrages bzw. Zerlegungsanteils oder gegen einen Verspätungszuschlag richten, sind also beim zuständigen Finanzamt vorzutragen
Laufach, 13. Januar 2023
Friedrich Fleckenstein, 1. Bürgermeister
Allgemeine Hinweise:
Grundsteuerreform - Übergangsregelung
Die Grundsteuer der Kalenderjahre bis einschließlich 2024 bemisst sich ausschließlich nach den bundesgesetzlichen Regelungen, d. h. nach den Einheitswerten. Ab 2025 berechnet sich die Grundsteuer dann nach den neuen Berechnungsgrundlagen, den Äquivalenzbeträgen oder den Grundsteuerwerten. Die „neue“ Grundsteuer ist also erstmalig ab 2025 zu entrichten.
Fälligkeit der Grundsteuer
Die Grundsteuer wird jeweils zu einem Viertel am 15.02. / 15.05. / 15.8. + 15.11. des Jahres zur Zahlung fällig.
Beträge die 15,00 € nicht übersteigen sind am 15.08. fällig. Beträge die 30,00 € nicht übersteigen sind je zur Hälfte am 15.02. und 15.08. fällig.
Jahreszahler
Die Grundsteuer kann auch in einer Summe zum 01.07. des Jahres entrichtet werden. Der Antrag muss bis spätestens zum 30.09. des vorangehenden Kalenderjahres gestellt werden.
Folgen verspäteter Zahlung
Werden die Beträge nicht bis zum Ablauf des jeweiligen Fälligkeitstages entrichtet,
so fallen Säumniszuschläge in Höhe von 1 % für jeden angefangenen Monat der Säumnis an.
Außerdem werden Mahngebühren in Höhe von 6,00 € zur Zahlung fällig.
Nutzen Sie deshalb die Vorteile des Bankeinzugsverfahrens
- Zahlungstermine werden nicht übersehen
- Sie sparen sich den Weg zur Bank
- es fallen keine Säumniszuschläge und Mahngebühren an
- Sie können den Lastschrifteinzug jederzeit stornieren.
Wir würden uns freuen, wenn Sie sich zum Abbuchungsverfahren entschließen und uns damit die Möglichkeit geben, zeitnah und kostengünstig zu arbeiten.
Ansprechpartnerin bei weiteren Fragen :
Katrin Schmuck
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