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Abgaben
Grundsteuerreform
Grund- und Gewerbesteuer
Hebesatz Grundsteuer A (Landwirtschaft): | 320 v.H. |
Hebesatz Grundsteuer B: | 320 v.H. |
Hebesatz Gewerbesteuer: | 350 v.H. |
Hundesteuer
pro Hund jährlich:
1. Hund | 40,-- € |
2. Hund | 50,-- € |
jeder weitere Hund | 80,-- € |
pro Kampfhund jährlich:
Kategorie I | 620,-- € |
Kategorie II | |
1. Hund | 100,-- € |
2. Hund | 125,-- € |
jeder weitere Hund | 200,-- € |
Stand: 10.03.2022
Rund um das Thema Steuern
Die Gemeindesteuern bestehen aus den Realsteuern (dies sind die Grundsteuer A - für land- und forstwirtschaftlich genutzte Grundstücke, die Grundsteuer B - für bebaute und bebaubare Grundstücke und die Gewerbesteuer) und der Hundesteuer.
Die Grundsteuer und die Gewerbesteuer werden aufgrund von Bundesgesetzen erhoben. Dadurch sollen eine einheitliche Belastung der Grundstückseigentümer und der Gewerbebetriebe gewährleistet werden. Allerdings verbleibt den Gemeinden das Recht zur Festsetzung eigener Hebesätze. Die Gemeinden können daher die Höhe der Realsteuern entscheidend beeinflussen.
Grundsteuer
Die Grundsteuer ist eine Objektsteuer, d.h. für jedes Grundstück und jeden Betrieb der Land- und Forstwirtschaft im Sinne des Bewertungsgesetzes muss Grundsteuer bezahlt werden. Das bedeutet, dass z.B. Wohngrundstücke, gewerblich genutzte Grundstücke, Flächen der Land- und Forstwirtschaft sowie Erbbaurechte der Grundsteuer unterliegen. Sie ist nicht an die persönlichen Verhältnisse der jeweiligen Eigentümerin bzw. des jeweiligen Eigentümers, sondern an das jeweilige Objekt (Grundstück bzw. Betrieb der Land- und Forstwirtschaft) gebunden.
Man unterscheidet zwischen Grundsteuer A (agrarisch) für Betriebe der Land- und Forstwirtschaft und Grundsteuer B (baulich) für bebaute bzw. bebaubare Grundstücke.
Weitere Informationen zur Grundsteuer finden Sie in der Rubrik „Grundsteuerreform“
Gewerbesteuer
Der Gewerbesteuer unterliegt grundsätzlich jeder Gewerbebetrieb, soweit er im Inland betrieben wird. Unter Gewerbebetrieb ist ein gewerbliches Unternehmen im Sinne des Einkommensteuergesetzes zu verstehen. Der Gewerbesteuer unterliegen nicht die Freien Berufe (z. B. Rechtsanwälte, Ärzte) und die land- und forstwirtschaftliche Betätigung. Steuerschuldner ist der Unternehmer. Besteuerungsgrundlage für die Gewerbesteuer ist der Gewerbeertrag.
Gewerbeertrag ist der nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes oder des Körperschaftssteuergesetzes ermittelte Gewinn aus dem Gewerbebetrieb, der um bestimmte Beträge vermindert oder erhöht wird. Die Berechnung der Gewerbesteuer erfolgt in der Weise, dass zunächst vom Finanzamt ein Steuermessbetrag festgesetzt wird. Dieser Steuermessbetrag wird ermittelt durch die Multiplikation des Gewerbeertrages mit einer sog. Steuermesszahl, wobei noch verschiedene Freibeträge berücksichtigt werden. Unterhält ein Unternehmen mehrere Betriebsstätten in verschiedenen Gemeinden, so wird der Steuermessbetrag vom Finanzamt aufgeteilt. In aller Regel erfolgt die Aufteilung im Verhältnis der Arbeitslöhne in den einzelnen Betriebsstätten.
Die Gewerbesteuer wird, wie auch die Grundsteuer, von der Gemeinde festgesetzt. Hierbei wird der Steuermessbetrag mit dem vom Gemeinderat festgelegten Hebesatz multipliziert.
Steuerbeteiligungen
Die Städte und Gemeinden erhalten feste Anteile an folgenden Bundes- und Landessteuern:
Einkommensteuer
Umsatzsteuer
Grunderwerbsteuer
Kfz-Steuer
Schlüsselzuweisungen
und weitere
Ansprechpartnerin bei weiteren Fragen :
Katrin Schmuck
Rathaus Laufach, Zimmer R1-07
Telefon 941-12
Telefax 941-27
E-Mail katrin.schmuck@laufach.de
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