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Nach dem Bundesmeldegesetz stehen den Bürgerinnen und Bürger folgende Widerspruchsrechte zur Weitergabe ihrer personenbezogenen Daten zu:
Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr
Sie haben gem. § 36 Abs. 2 Satz 1 BMG das Recht, der Datenübermittlung nach § 58 c Abs. 1 des Soldatengesetzes widersprechen zu können. Dies gilt nur bei der Anmeldung von Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Nach § 58 b des Soldatengesetzes können sich Frauen und Männer, die Deutsche im Sinne des Grundgesetzes sind, verpflichten, freiwilligen Wehrdienst zu leisten, sofern sie hierfür tauglich sind. Zum Zweck der Übersendung von Informationsmaterial übermitteln die Meldebehörden dem Bundesamt aufgrund § 58 c Abs. 1 des Soldatengesetzes personenbezogene Daten.
Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an eine öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaft
Sie haben gemäß § 42 Abs. 3 Satz 2 BMG das Recht, der Datenübermittlung nach § 42 Abs. 2 BMG widersprechen zu können. Haben Mitglieder einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft Familienangehörige, die nicht derselben oder keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft angehören, darf die Meldebehörde gem. § 42 Abs. 2 BMG von diesen Angehörigen personenbezogene Daten übermitteln.
Dieser Widerspruch gegen die Datenübermittlung verhindert nicht die Übermittlung von Daten für Zwecke des Steuererhebungsrechts an die jeweilige öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaft. Diese Zweckbindung wird dem Empfänger bei der Übermittlung mitgeteilt.
Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten an Parteien, Wählergruppen u. a. bei Wahlen und Abstimmungen
Sie haben gem. § 50 Abs. 5 BMG das Recht, der Datenübermittlung nach § 50 Abs. 1 BMG an Parteien Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene zu widersprechen. Die Meldebehörde darf gem. § 50 Abs. 1 BMG Parteien Wählergruppen und anderen Trägern von Wahlvorschlägen im Zusammenhang mit Wahlen und Abstimmungen auf staatlicher und kommunaler Ebene in den sechs der Wahl oder Abstimmung vorangehenden Monaten Auskunft aus dem Melderegister über die in § 44 Abs. 1 Satz 1 BMG bezeichneten Daten von Gruppen von Wahlberechtigten erteilen, soweit für deren Zusammenhang das Lebensalter bestimmt ist.
Widerspruch gegen die Übermittlung von Daten aus Anlass von Alters- oder Ehejubiläen an Mandatsträger, Presse oder Rundfunk
Sie haben gem. § 50 Abs. 2 BMG das Recht, der Datenübermittlung nach § 50 Abs. 2 BMG zu widersprechen.
Verlangen Mandatsträger, Presse oder Rundfunk Auskunft aus dem Melderegister über Alters- oder Ehejubiläen von Einwohnerinnen und Einwohnern, darf die Meldebehörde nach § 50 Abs. 2 BMG Auskünfte erteilen. Altersjubiläen sind der 70. Geburtstag, jeder fünfte weitere Geburtstag und ab dem 100. Geburtstag jeder folgende Geburtstag; Ehejubiläen sind das 50. und jedes folgende Ehejubiläum.
Widerspruch gegen die Übermittlung an Adressbuchverlage
Sie haben gem. § 50 Abs. 5 BMG das Recht, der Datenübermittlung nach § 50 Abs. 3 BMG an Adressbuchverlage widersprechen zu können. Die Meldebehörde darf gem. § 50 Abs. 3 BMG Adressbuchverlagen zu allen Einwohnerinnen und Einwohner, die das 18. Lebensjahr Auskünfte erteilen. Die übermittelten Daten dürfen nur für die Herausgabe von Adressbüchern verwendet werden.
Den Widerspruch richten Sie bitte schriftlich (jedoch nicht per E-Mail) oder zur Niederschrift an
Gemeinde Laufach
Bürgerservice, Sicherheit und Ordnung
Raiffeisengasse 4
63846 Laufach
Ein Antragsformular (Antrag auf Auskunfts- u. Übermittlungssperre) finden Sie hier >>>>.
Für weitere Rückfragen steht Ihnen das Bürgerservicebüro gerne zur Verfügung.
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