Der Beginn einer gewerblichen Tätigkeit muss bei der Betriebssitzgemeinde angezeigt werden (auch die IHK sowie HWK können Gewerbeanmeldungen entgegennehmen). Die Anmeldepflicht betrifft den jeweiligen Gewerbetreibenden. Bei einem Einzelunternehmen den Inhaber, bei einer GmbH, vertreten durch den oder die vertretungsberechtigten Geschäftsführer. Bei einer GbR einer OHG und einer KG muss jeder geschäftsführungsberechtigte Gesellschafter das Gewerbe anzeigen. Für die persönliche Erstattung der Anzeige ist die Vorlage eines gültigen Passes erforderlich. Bei GmbH, OHG, KG und eingetr. Kaufleuten ist vorab über einen Notar die Eintragung der Firma in das Handelsregister zu veranlassen.
IHK, HWK, Finanzamt, Gewerbeaufsichtsamt, Bayer. Stat. Landesamt, Steuerstelle der Gemeinde, Eichamt, Berufsgenossenschaft, Agentur für Arbeit, Registergericht (teilweise), Zollverwaltung.
Wichtig: Dies ersetzt nicht die individuellen Meldepflichten (z. B. Abmeldung aus dem Leistungsbezug bei der Agentur für Arbeit).
Gesetzliche Unfallversicherung/Berufsgenossenschaften
In der Praxis erfolgt zwar die Mitteilung über die Gewerbeanmeldung an den Landesverband der Berufsgenossenschaften. Dies entbindet den Unternehmer aber nicht, der zuständigen BG innerhalb 1 Woche nach Unternehmensgründung Meldung zu machen.
Erteilung der Betriebssteuernummer – Finanzamt
Die Betriebssteuernummer ist eine Pflichtangabe auf Ihrem Rechnungsvordruck. Diese wird beim zuständigen Finanzamt beantragt.
Erteilung einer Betriebsnummer
Wenn in einem Betrieb mind. 1 Arbeitnehmer sozialversicherungspflichtig oder geringfügig beschäftigt wird, ist die Betriebsnummer zur Anmeldung zur Sozialversicherung bei der gesetzl. Krankenkasse erforderlich. Diese wird bei der örtlichen Agentur für Arbeit, in deren Bezirk der Betrieb liegt beantragt.
Beratung und Förderung für Existenzgründer
IHK Aschaffenburg, HWK Aschaffenburg, ZENTEC Großwallstadt, Agentur für Arbeit, KfW-Mittelstandsbank, LfA Förderbank Bayern.